In Normalfall gehört ein kleiner Obulus vom zufriedenen Kunden nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Doch unter bestimmten Umständen hält das Finanzamt auch hier die Hände auf.
Egal ob Kellner, Friseure, Gärtner, Handwerker oder Möbelpacker - über ein Trinkgeld freut sich jeder. Steuerfrei sind diese aber nur unter drei Voraussetzungen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin: Sie werden anlässlich einer Arbeitsleistung wie einem Haarschnitt gezahlt, sie sind freiwillig und werden zusätzlich zum ohnehin fälligen Betrag entrichtet.
Anders verhält es sich, wenn zum Beispiel auf der Speisekarte darauf hingewiesen wird, dass Gäste einen Bedienungszuschlag zahlen müssen oder bei Speditionen ein sogenanntes Metergeld mit berechnet wird. In solchen Fällen erfolgt die Bezahlung nicht mehr freiwillig und zählt deshalb zum steuerpflichtigen Einkommen. Auch Unternehmer, die selbst mit Hand anlegen, müssen Trinkgelder versteuern. Hier werden die zusätzlichen Zahlungen den Betriebseinnahmen zugerechnet.
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